Statuten der Sozialdemokratischen
Partei Arlesheim
|
|
|
Art. 1 |
|
I.
Rechtsform |
1 |
Unter
dem Namen „Sozialdemokratische Partei Arlesheim“ (SP Arlesheim) besteht ein
Verein Nach ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Arlesheim/BL. |
|
|
2 |
Die
SP Arlesheim bildet eine Sektion der Sozialdemokratischen Partei des Kantons
Basel-Landschaft (SP BL) |
|
|
|
|
|
|
|
Art. 2 |
|
II.
Zweck |
1 |
Die
SP Arlesheim setzt sich für die Verwirklichung der sozialdemokratischen Idee
ein. |
|
|
2 |
Sie
hält sich dabei an die Beschlüsse der SP BL und der Sozialdemokratischen
Partei der Schweiz (SP Schweiz). |
|
|
|
|
|
|
|
Art 3 |
|
III.
Mitgliedschaft 1.
Voraussetzung |
1 |
Die
Mitgliedschaft der SP Arlesheim kann erwerben, wer die sozialdemokratische
Idee unterstützt. |
|
|
2 |
Die
Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei oder parteiähnlichen
Gruppe ist mit der Mitgliedschaft in der SP Arlesheim nicht vereinbar. |
|
2.
Eintritt |
3 |
Die
Parteiversammlung beschliesst über die Aufnahme von
Parteimitgliedern auf Antrag des Parteivorstandes. |
|
|
4 |
Mitglieder
der SP Arlesheim erwerben automatisch auch die Mitgliedschaft in der SP BL. |
|
|
|
|
|
|
|
Art. 4 |
|
3.
Beendigung a)
Gründe |
1 |
Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch dessen Austritt, oder
mit Ausschluss des Mitgliedes durch die Parteiversammlung. |
|
b)
durch Austritt |
2 |
Der
Austritt wird wirksam mit Eingang der schriftlichen Austrittserklärung des
Mitgliedes bei der Partei. |
|
c)
durch Ausschluss |
3 |
Die
Parteiversammlung beschliesst über den Ausschluss
von Parteimitgliedern auf Antrag des Parteivorstandes. Ein Beschluss kommt zustande,
wenn drei Viertel der stimmenden Parteimitglieder dem Ausschlussantrag zustimmen. |
|
|
|
|
|
|
|
Art. 5 |
|
3.
Rechte und a)
Rechte |
1 |
Jedes
Mitglied ist berechtigt, an den Parteiversammlungen teilzunehmen und an allen
parteiinternen Wahlen und Abstimmungen sein Stimmrecht wahrzunehmen. |
|
|
2 |
Jedes
Mitglied hat Anspruch darauf, bei internen Wahlen zur Besetzung eines Parteiamtes
der Sektion oder zur Bestellung einer Kandidatur für ein Mandat auf Gemeindeebene
zu kandidieren. |
|
|
3 |
Jedes
Mitglied hat Anspruch darauf, dass der Vorstand die Parteiversammlung regelmässig über den Gang der Geschäfte der Partei informiert. |
|
|
4 |
Jedes
Mitglied hat Anspruch darauf, dass der Vorstand seine schriftlich
eingereichten Fragen zur Partei- und Gemeindepolitik persönlich beantwortet.
Vorbehalten bleiben Informationen, zu deren Geheimhaltung der Vorstand
gesetzlich verpflichtet ist. |
|
|
|
Art. 6 |
|
b)
Pflichten |
1 |
Jedes
Mitglied hat den von der SP Arlesheim festgesetzten Mitgliederbeitrag zu
bezahlen. |
|
|
|
|
|
|
|
Art. 7 |
|
IV.
Organisation 1.
Partei-versammlung |
1 |
Oberstes
Organ der SP Arlesheim ist die Parteiversammlung. |
|
a)
Einladung |
2 |
Die
Einladung zur Parteiversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 10 Tage
vor Versammlungsdatum. Jedes Parteimitglied erhält eine persönliche Einladung. |
|
|
|
Nichtmitglieder
können zur Parteiversammlung zugelassen werden. Über deren Zulassung
entscheidet der Vorstand. |
|
b)
Kompetenzen |
3 |
Die
Parteiversammlung beschliesst über |
|
|
|
- die Bestellung des Vorstandes und der Revisionsstelle |
|
|
|
- den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes |
|
|
|
- die Wahlplattform, die jeweilen vor
Gemeindewahlen zu verabschieden ist, und deren Überführung in ein Parteiprogramm
nach der Wahl. |
|
|
|
- Kandidatinnen und Kandidaten der Partei für die Wahlen in den Gemeinderat,
die Gemeindekommission, den Schulrat und die Sozialhilfebehörde. |
|
|
|
- die Mitgliedsbeiträge und die Mandatssteuer. |
|
|
|
- die Verleihung der Freimitgliedschaft. |
|
|
|
- alle weiteren Geschäfte, die nach den Bestimmungen dieser Statuten
in ihre Kompetenz fallen. |
|
|
|
|
|
|
|
Art. 8 |
|
2.
Vorstand a)
Wahl |
1 |
Die
Parteiversammlung wählt alle zwei Jahre für eine zweijährige Amtszeit 3 – 7
Mitglieder in den Parteivorstand. Ersatzwahlen werden für die restliche
Laufzeit der Amtsperiode vorgenommen. |
|
b)
Konstituierung |
2 |
Der
Vorstand wählt aus seiner Mitte das Präsidium und die Kassenführung. Er kann
weitere Bereiche bestimmen und deren Führung einem Vorstandsmitglied zuweisen.
|
|
c)
Kompetenzen |
3 |
Der
Vorstand leitet die Geschäfte der Partei. Er nimmt alle Geschäfte wahr, die
nicht nach Gesetz in der ausschliesslichen
Kompetenz der Parteiversammlung stehen oder ihr in diesen Statuten übertragen
sind. |
|
|
4 |
Das
Präsidium und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten die Partei gegenüber
Dritten. |
|
d)
Beschlüsse |
5 |
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder, die an der
Sitzung teilnehmen. Nimmt weniger als die Hälfte des Vorstandes an einer
Sitzung teil, kann der Vorstand keine Beschlüsse fassen. |
|
e)
Organisation |
6 |
Der
Vorstand regelt seine Geschäftsführung im einem
Organisationsreglement. |
|
|
|
|
|
|
|
Art. 9 |
|
3.
Revisionsstelle a)
Wahl |
1 |
Die
Parteiversammlung wählt jedes Jahr für die Revision der Jahresrechung eine
Revisionsstelle. |
|
|
2 |
Die
Revisionsstelle besteht aus zwei Personen. Wählbar sind Parteimitglieder, die
nicht dem Vorstand angehören, oder dritte Fachpersonen. |
|
b)
Aufgaben |
3 |
Die
Revisionsstelle kontrolliert die Jahresrechnung und erstattet der
Parteiversammlung Bericht über die Rechungsführung. |
|
|
|
Art. 10 |
|
V.
Finanzen 1.
Parteivermögen a)
Äufnung |
1 |
Das
Parteivermögen der SP Arlesheim wird geäufnet durch Mitgliederbeiträge, Mandatssteuern
und Spenden. |
|
b)
Haftungssubstrat |
2 |
Die
SP Arlesheim haftet für alle Verpflichtungen ausschliesslich mit ihrem Parteivermögen. |
|
2.
Ausschluss einer Nachschusspflicht |
3 |
Eine
Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
|
|
|
|
|
|
|
Art. 11 |
|
VI.
Mandate 1.
Mandatsführung |
1 |
Jedes
Mitglied, das auf einer Liste der SP in eine Gemeindebehörde gewählt worden
ist, übt sein Mandat unabhängig von Weisungen, Direktiven und Beschlüssen der
Partei nach bestem Wissen und Gewissen aus. |
|
2.
Unterstützung |
2 |
Es
hat Anspruch auf Unterstützung in der Mandatsführung durch die Partei. |
|
3.
Mandatssteuer |
3 |
Es
bezahlt auf dem Entgelt, das es für die Behördenarbeit erhält, die von der SP
festgesetzte Mandatssteuer. |
|
|
|
|
|
|
|
Art. 12 |
|
VII.
Übrige Bestimmungen 1.
Statuten-änderungen |
|
Der
Vorstand beantragt der Parteiversammlung Änderungen der Statuten. Auf
Begehren der Hälfte aller Parteimitglieder hat der Vorstand der
Parteiversammlung eine beantragte Statutenänderung
zu unterbreiten. Die Statuten können mit Zustimmung von drei Vierteln der
stimmenden Parteimitglieder beschlossen werden. |
|
|
|
|
|
|
|
Art. 13 |
|
2.
Liquidation |
|
Es
gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Liquidation von Vereinen. |
|
|
|
|
|
|
|
Art. 14 |
|
3.
Inkrafttreten |
1 |
Diese
Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Parteiversammlung vom 4. November
2004 in Kraft. |
|
|
2 |
Vorbehalten
bleibt die Genehmigung der Statuten durch SP BL. |