Statuten der Sozialdemokratischen Partei Arlesheim

 

 

 

 

Art. 1

I. Rechtsform

1

Unter dem Namen „Sozialdemokratische Partei Arlesheim“ (SP Arlesheim) besteht ein Verein Nach ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Arlesheim/BL.

 

2

Die SP Arlesheim bildet eine Sektion der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Basel-Landschaft (SP BL)

 

 

 

 

 

Art. 2

II. Zweck

1

Die SP Arlesheim setzt sich für die Verwirklichung der sozialdemokratischen Idee ein.

 

2

Sie hält sich dabei an die Beschlüsse der SP BL und der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SP Schweiz).

 

 

 

 

 

Art 3

III. Mitgliedschaft

1. Voraussetzung

1

Die Mitgliedschaft der SP Arlesheim kann erwerben, wer die sozialdemokratische Idee unterstützt.

 

2

Die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei oder parteiähnlichen Gruppe ist mit der Mitgliedschaft in der SP Arlesheim nicht vereinbar.

2. Eintritt

3

Die Parteiversammlung beschliesst über die Aufnahme von Parteimitgliedern auf Antrag des Parteivorstandes.

 

4

Mitglieder der SP Arlesheim erwerben automatisch auch die Mitgliedschaft in der SP BL.

 

 

 

 

 

Art. 4

3. Beendigung

a) Gründe

1

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch dessen Austritt, oder mit Ausschluss des Mitgliedes durch die Parteiversammlung.

b) durch Austritt

2

Der Austritt wird wirksam mit Eingang der schriftlichen Austrittserklärung des Mitgliedes bei der Partei.

c) durch Ausschluss

3

Die Parteiversammlung beschliesst über den Ausschluss von Parteimitgliedern auf Antrag des Parteivorstandes. Ein Beschluss kommt zustande, wenn drei Viertel der stimmenden Parteimitglieder dem Ausschlussantrag zustimmen.

 

 

 

 

 

Art. 5

3. Rechte und
Pflichten

a) Rechte

1

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Parteiversammlungen teilzunehmen und an allen parteiinternen Wahlen und Abstimmungen sein Stimmrecht wahrzunehmen.

 

2

Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, bei internen Wahlen zur Besetzung eines Parteiamtes der Sektion oder zur Bestellung einer Kandidatur für ein Mandat auf Gemeindeebene zu kandidieren.

 

3

Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, dass der Vorstand die Parteiversammlung regelmässig über den Gang der Geschäfte der Partei informiert.

 

4

Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, dass der Vorstand seine schriftlich eingereichten Fragen zur Partei- und Gemeindepolitik persönlich beantwortet. Vorbehalten bleiben Informationen, zu deren Geheimhaltung der Vorstand gesetzlich verpflichtet ist.


 

 

 

Art. 6

b) Pflichten

1

Jedes Mitglied hat den von der SP Arlesheim festgesetzten Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

 

 

 

 

 

Art. 7

IV. Organisation

1. Partei-versammlung

1

Oberstes Organ der SP Arlesheim ist die Parteiversammlung.

a) Einladung

2

Die Einladung zur Parteiversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 10 Tage vor Versammlungsdatum. Jedes Parteimitglied erhält eine persönliche Einladung.

 

 

Nichtmitglieder können zur Parteiversammlung zugelassen werden. Über deren Zulassung entscheidet der Vorstand.

b) Kompetenzen

3

Die Parteiversammlung beschliesst über

 

 

-   die Bestellung des Vorstandes und der Revisionsstelle

 

 

-   den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes

 

 

-   die Wahlplattform, die jeweilen vor Gemeindewahlen zu verabschieden ist, und deren Überführung in ein Parteiprogramm nach der Wahl.

 

 

-   Kandidatinnen und Kandidaten der Partei für die Wahlen in den Gemeinderat, die Gemeindekommission, den Schulrat und die Sozialhilfebehörde.

 

 

-   die Mitgliedsbeiträge und die Mandatssteuer.

 

 

-   die Verleihung der Freimitgliedschaft.

 

 

-   alle weiteren Geschäfte, die nach den Bestimmungen dieser Statuten in ihre Kompetenz fallen.

 

 

 

 

 

Art. 8

2. Vorstand

a) Wahl

1

Die Parteiversammlung wählt alle zwei Jahre für eine zweijährige Amtszeit 3 – 7 Mitglieder in den Parteivorstand. Ersatzwahlen werden für die restliche Laufzeit der Amtsperiode vorgenommen.

b) Konstituierung

2

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das Präsidium und die Kassenführung. Er kann weitere Bereiche bestimmen und deren Führung einem Vorstandsmitglied zuweisen.

c) Kompetenzen

3

Der Vorstand leitet die Geschäfte der Partei. Er nimmt alle Geschäfte wahr, die nicht nach Gesetz in der ausschliesslichen Kompetenz der Parteiversammlung stehen oder ihr in diesen Statuten übertragen sind.

 

4

Das Präsidium und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten die Partei gegenüber Dritten.

d) Beschlüsse

5

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder, die an der Sitzung teilnehmen. Nimmt weniger als die Hälfte des Vorstandes an einer Sitzung teil, kann der Vorstand keine Beschlüsse fassen.

e) Organisation

6

Der Vorstand regelt seine Geschäftsführung im einem Organisationsreglement.

 

 

 

 

 

Art. 9

3. Revisionsstelle

a) Wahl

1

Die Parteiversammlung wählt jedes Jahr für die Revision der Jahresrechung eine Revisionsstelle.

 

2

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen. Wählbar sind Parteimitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, oder dritte Fachpersonen.

b) Aufgaben

3

Die Revisionsstelle kontrolliert die Jahresrechnung und erstattet der Parteiversammlung Bericht über die Rechungsführung.


 

 

 

Art. 10

V. Finanzen

1. Parteivermögen

a) Äufnung

1

 

Das Parteivermögen der SP Arlesheim wird geäufnet durch Mitgliederbeiträge, Mandatssteuern und Spenden.

b) Haftungssubstrat

2

Die SP Arlesheim haftet für alle Verpflichtungen ausschliesslich mit ihrem Parteivermögen.

2. Ausschluss einer Nachschusspflicht

3

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

Art. 11

VI. Mandate

1. Mandatsführung

1

Jedes Mitglied, das auf einer Liste der SP in eine Gemeindebehörde gewählt worden ist, übt sein Mandat unabhängig von Weisungen, Direktiven und Beschlüssen der Partei nach bestem Wissen und Gewissen aus.

2. Unterstützung

2

Es hat Anspruch auf Unterstützung in der Mandatsführung durch die Partei.

3. Mandatssteuer

3

Es bezahlt auf dem Entgelt, das es für die Behördenarbeit erhält, die von der SP festgesetzte Mandatssteuer.

 

 

 

 

 

Art. 12

VII. Übrige Bestimmungen

1. Statuten-änderungen

 

Der Vorstand beantragt der Parteiversammlung Änderungen der Statuten. Auf Begehren der Hälfte aller Parteimitglieder hat der Vorstand der Parteiversammlung eine beantragte Statutenänderung zu unterbreiten. Die Statuten können mit Zustimmung von drei Vierteln der stimmenden Parteimitglieder beschlossen werden.

 

 

 

 

 

Art. 13

2. Liquidation

 

Es gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Liquidation von Vereinen.

 

 

 

 

 

Art. 14

3. Inkrafttreten

1

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Parteiversammlung vom 4. November 2004 in Kraft.

 

2

Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Statuten durch SP BL.